Das Lieferketten-Gesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel des LkSG ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Auch deutsche Unt
Das Lieferketten-Gesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Es hat das Ziel, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu stärken. Deutsche Unternehmen, die mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, sich daran zu halten.
Das neue Verpackungsgesetz betrifft Caterer, Lieferdienste und Restaurants. Diese müssen nun sowohl Einweg- als auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke anbieten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung zum Lieferketten- und Verpackungsgesetz (zur offiziellen Seite der Bundesregierung zum Lieferketten- und Verpackungsgesetz).
Ab dem 1. Januar 2023 gelten im Rahmen des ElektroG neue Vorschriften. Diese betreffen die Kennzeichnung von B2B-Geräten, die Bevollmächtigung ausländischer Hersteller und die Quartalsgebühr für alle registrierten Hersteller. Ab dem 1. Juli 2023 werden auch neue Sorgfaltspflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister eingeführt. Das betrifft Dienstleister, die den Versand und Rückversand von Bestellungen abwickeln.
Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass nur registrierte Hersteller von Elektro- und Elektronikwaren ihre Produkte anbieten dürfen. Die Hersteller sind dazu verpflichtet, ihre Registrierungsnummern der Stiftung EAR bei den genutzten Marktplatzbetreibern und Fulfilment-Dienstleistern anzugeben. Ab dem 1. Juli 2023 drohen hohe Bußgelder, wenn die neuen Vorschriften nicht beachtet werden.