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Author name: Redaktion

Webseitenbetreiber und Shops: Neue Pflichten beim Urheberrecht

Webseitenbetreiber und Shops: Neue Pflichten beim Urheberrecht

Wichtige Änderungen im Urheberrecht ab dem 7. Juni 2023

Ab dem 7. Juni 2023 treten bedeutsame Änderungen im Urheberrecht in Kraft, die Urheber, Webseitenbetreiber und Lizenznehmer von urheberrechtlich geschützten Werken betreffen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Transparenz und Fairness im Umgang mit geistigem Eigentum zu fördern und das Urheberrecht in der digitalen Ära zu stärken.

Verpflichtungen für Urheber

Urheber von Werken wie Fotos, Artikeln und Musik müssen nun jährlich Auskunft über die Nutzung ihrer Werke erhalten. Diese Regelung gewährleistet eine angemessene Beteiligung der Urheber an den Erträgen aus ihren Werken und schützt ihre Rechte.

Neue Verpflichtungen für Webseitenbetreiber

Webseitenbetreiber stehen vor neuen Verpflichtungen. Ab dem 7. Juni müssen sie dem Webdesigner jährlich Bericht erstatten, wenn sie Grafiken oder andere Inhalte verwenden, die sie nicht selbst erstellt haben. Dies schafft mehr Klarheit und Fairness im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten.

Veränderungen bei der Auskunft über die Nutzung

Bisher konnte der Urheber Auskunft über die Nutzung seiner Werke anfordern. Jetzt liegt es in der Verantwortung des Lizenznehmers – des Nutzers des Werkes –, diese Informationen bereitzustellen. Dies markiert eine entscheidende Verschiebung in den Pflichten und stärkt das Urheberrecht.

Betonung der Urheberbeiträge

Wichtig ist zu betonen, dass diese Regelung von Urhebern ermöglicht wurde, die ihre Werke unter entgeltlichen Nutzungsrechten lizenziert haben. Die Bedeutung des Urheberbeitrags wird dadurch stärker hervorgehoben. Es wird notwendig, klare Kriterien dafür festzulegen, wann die Auskunftspflicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Dies obliegt dem Gesetzgeber oder der Rechtsprechung, um die Interessen der Urheber zu schützen.

Vorbereitung für Webseitenbetreiber und Online-Shop-Inhaber

Webseitenbetreiber und Online-Shop-Inhaber müssen sich vorbereiten, indem sie:

  • Überprüfen, welche urheberrechtlich geschützten Werke sie lizenziert haben.
  • Feststellen, ob sie von einer Auskunftspflicht betroffen sind.
  • Ein System zur Dokumentation des Nutzungsumfangs, der Erträge und Vorteile aus urheberrechtlich geschützten Inhalten erstellen, sofern die Ausnahme des § 32d Abs. 2 UrhG nicht zutrifft.

Diese Maßnahmen sind entscheidend, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig die Rechte der Urheber zu respektieren. Die Förderung von Transparenz und Fairness im Umgang mit geistigem Eigentum trägt dazu bei, ein ausgewogeneres und gerechteres Umfeld für Kreative und Nutzer zu schaffen und das Urheberrecht an die Anforderungen der digitalen Welt anzupassen.

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Online Plattformen: Neue Meldepflichten nach DAC7

Online Plattformen: Neue Meldepflichten nach DAC7

Um Steuerhinterziehung zu bekämpfen, sollen neue Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt werden. Davon betroffen sind nicht nur Online-Marktplätze wie eBay, Amazon & Co., sondern auch Plattformen, über die persönliche Dienstleistungen oder Vermietungsumsätze erbracht werden können.

Durch die neuen Meldepflichten sollen Plattformbetreiber Informationen über die Verkäufer auf ihren Plattformen sowie die von ihnen generierten Umsätze sammeln und an die zuständige Behörde melden. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Steuern zuständig.

Zu den meldepflichtigen Informationen zählen:

  • Vollständiger Name
  • Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer
  • Finanzkonto

Der Gesetzesentwurf befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsprozess. Daher könnten Anfang 2024 die Informationspflichten für meldepflichtige Plattformbetreiber rückwirkend für das Jahr 2023 gelten. Bis dahin wird die Entwicklung weiter beobachtet.

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Shops: Neues Lieferkettengesetz, Verpackungen und Elektrogesetz

Shops: Neues Lieferkettengesetz, Verpackungen und Elektrogesetz

Das Lieferketten-Gesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel des LkSG ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Auch deutsche Unt

Das Lieferketten-Gesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Es hat das Ziel, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu stärken. Deutsche Unternehmen, die mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, sich daran zu halten.

Das neue Verpackungsgesetz betrifft Caterer, Lieferdienste und Restaurants. Diese müssen nun sowohl Einweg- als auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke anbieten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung zum Lieferketten- und Verpackungsgesetz (zur offiziellen Seite der Bundesregierung zum Lieferketten- und Verpackungsgesetz).

Ab dem 1. Januar 2023 gelten im Rahmen des ElektroG neue Vorschriften. Diese betreffen die Kennzeichnung von B2B-Geräten, die Bevollmächtigung ausländischer Hersteller und die Quartalsgebühr für alle registrierten Hersteller. Ab dem 1. Juli 2023 werden auch neue Sorgfaltspflichten für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister eingeführt. Das betrifft Dienstleister, die den Versand und Rückversand von Bestellungen abwickeln.

Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass nur registrierte Hersteller von Elektro- und Elektronikwaren ihre Produkte anbieten dürfen. Die Hersteller sind dazu verpflichtet, ihre Registrierungsnummern der Stiftung EAR bei den genutzten Marktplatzbetreibern und Fulfilment-Dienstleistern anzugeben. Ab dem 1. Juli 2023 drohen hohe Bußgelder, wenn die neuen Vorschriften nicht beachtet werden.

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Alle Unternehmer: In den USA wird die Datenmittlung neu geregelt

Alle Unternehmer: In den USA wird die Datenmittlung neu geregelt

Im Jahr 2023 erleben die USA eine entscheidende Veränderung in Bezug auf die Datenmittlung. Dies betrifft vor allem Unternehmer und Websitebetreiber, da die Nutzung von Tracking-, Analyse- und Marketing-Tools aus den USA wieder erlaubt sein wird. Diese Neuigkeit kommt nach der Aufhebung des EU-U.S.-Privacy Shields, was dazu führte, dass Unternehmen, die US-Web-Tools verwenden und personenbezogene Daten in die USA übertragen, eine Vielzahl von Maßnahmen ergreifen mussten. Ihr Ziel war es, sicherzustellen, dass die Übermittlung im Einklang mit den Datenschutzanforderungen der DSGVO und der Europäischen Union steht.

Um diese Herausforderung zu bewältigen und die Sicherheit der Datenübertragung gemäß europäischer Datenschutzanforderungen zu gewährleisten, haben die Europäische Union und die USA das neue Abkommen „EU-US Data Privacy Framework“ vereinbart. Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Datentransfer in die USA zu erleichtern und sicherzustellen, dass personenbezogene Daten auf datenschutzkonforme und transparente Weise übertragen werden.

Eine erwartete Entwicklungen ist die Einführung des „Privacy Shield 2.0“, von dem angenommen wird, dass es spätestens Mitte des Jahres umgesetzt wird. Trotzdem bleibt der genaue Zeitpunkt für die Implementierung dieses neuen Datenschutzrahmens vorerst noch ungewiss.

Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen liegt darin, sicherzustellen, dass die Datenmittlung in die USA in Übereinstimmung mit den Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union erfolgt. Dies schützt nicht nur die Interessen der Verbraucher, sondern gewährleistet auch die Geschäftsmöglichkeiten und die reibungslose Nutzung von Web-Tools aus den USA für Unternehmer und Websitebetreiber.

Insgesamt gibt es erfreuliche Entwicklungen im Bereich Datenschutz und Datenübermittlung zwischen der Europäischen Union und den USA. Diese Entwicklungen werden in naher Zukunft für mehr Klarheit und Sicherheit sorgen.

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